jura-basic (Nachtarbeit Ruhepausen und Ruhezeit) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit, gesetzliche Arbeitszeit)

Ruhepausen und Ruhezeit

Rz. 4

Die Ruhepausen (§ 4 ArbZG@) und Ruhezeit (§ 5 ArbZG@) dienen der Erholung des Arbeitnehmers.

Ruhepause

Die Ruhepause ist die im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer. Während dieser Unterbrechung muss der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten (siehe auch Ruhepausen).

Ruhezeit

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG@). Für bestimmte Beschäftigungen gelten Ausnahmen, z.B. in Krankenhäusern und Gaststätten kann die Ruhezeit bis zu einer Stunde verkürzt werden (siehe auch Ruhezeit),


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Dokument-Nr. 000874 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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