Einleitung
Rz. 1
Steht eine Betriebsänderung an, versucht der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Verständigung über das Ob und Wie der geplanten Betriebsänderung zu erreichen z.B. Art und Weise der Durchführung des Personalabbaus.
Zu einer Beratung mit dem Betriebsrat ist der Arbeitgeber nach
§ 111 BetrVG@ verpflichten, wenn der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter hat.
Als Betriebsänderung gelten nach
§ 111 BetrVG@ z.B. Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentliche Teile des Betriebs.
Möglich ist, dass bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich zugleich der Sozialplan angesprochen und geregelt wird. Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen entstehen (siehe Sozialplan,
Rz.6).
Die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung können über eine Abfindung ausgeglichen werden (siehe Abfindung,
Rz.8).
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Rz. 2 >>