Mutterschutz
Rz. 22
Der Mutterschutz beeinträchtigt den Urlaubsanspruch der Mutter nicht. Während des Mutterschutzes besteht das Arbeitsverhältnis fort, lediglich die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen. Die Freistellung von den Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis, hindert grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (siehe
Arbeitsvertrag).
Die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten (sog. Forbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverbot,
§ 24 MuSchG@)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Bei einer Frühgeburt kann sich die Schutzfrist verlängern, vgl.
§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG@. Die Ausfallzeit wegen eines Beschäftigungsverbots ergibt sich aus der Schutzfrist vor der Entbindung und der Schutzfrist nach der Entbindung (siehe
Mutterschutz).
Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (
§ 24 MuSchG@).
Nach der Geburt des Kindes können die Eltern in Elternzeit gehen. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit? (siehe Elternzeit,
Rz.23).
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