Teilurlaub
Rz. 7
Anspruch auf Jahresurlaub hat nur derjenige, der die 6-monatige Wartezeit erfüllt hat.
Es gibt Fälle, in denen der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit für den vollen Jahresurlaubsanspruch nach
§ 4 BUrlG@ nicht erfüllen kann (siehe
Teilurlaub).
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