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Arbeitsverhältnis (Urlaub)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Leistung (§ 611a Abs. 1 BGB@). Während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung freigestellt.

Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG@). Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub besteht. Das Kalenderjahr ist das Jahr nach dem Kalender. Der gesetzliche Urlaubsanspruch auf Urlaub kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf Urlaub ist unabdingbar. Lediglich in Tarifverträgen kann von einigen gesetzlichen Regelungen des BUrlG abgewichen werden (§ 13 BUrlG@).

Bei einer 6 Tage-Woche beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG@), wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG@). Der Gesetzgeber geht von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) aus. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird nicht gearbeitet.

Nach dem BUrlG bestimmt sich der Erholungsurlaub nach den Tagen, die in der Woche gearbeitet werden. Bei der Berechnung der Urlaubsdauer kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an. Nicht die Stunden in der Woche, sondern die Anzahl der Arbeitstage in der Woche sind für die Urlaubsberechnung maßgebend. Werden in einer Woche weniger als 6 Tage gearbeitet, dann verringert sich der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruch. Bei einer 5 Tage-Woche sind es keine 24 Urlaubstage, sondern 20 Urlaubstage (24 Tage Jahresurlaub/ 6 Werktage x tatsächliche Wochenwerktage: 24/6 = 4 x 5 = 20), siehe auch Mindesturlaub.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, d.h. die Urlaubstage gelten für das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch ist befristet, er ist im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das folgende Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefälle möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt (§ 7 Abs. 3 BUrlG@).

Da der Urlaub der Erholung dient, darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit nicht leisten (§ 8 BUrlG@).

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden ihm die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG@).

Neben dem Urlaubsanspruch gibt es noch weiter Fälle von Arbeitsfreistellung mit Lohnfortzahlung, z.B. bei Krankheit oder an Feiertagen (siehe Arbeitsfreistellung).

Für den Urlaub des Arbeitnehmers sind beispielsweise nachstehende Themen von Bedeutung:

  • Urlaubsjahr ist Kalenderjahr

  • Urlaubsdauer

  • Wartezeit auf den ersten Urlaubsanspruch (sog. Wartezeit)

  • Teilurlaub

  • Urlaubsgewährung (durch den Arbeitgeber)

  • Zusammenhängende Tage

  • Urlaubsvergütung

  • Urlaubsübertragung (ins neue Kalenderjahr)

  • Urlaubsabgeltung

  • Urlaubsverfall

  • Krankheit

  • Arbeitsplatzwechsel


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000357 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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