Urlaubsjahr ist Kalenderjahr
Rz. 2
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@). Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub besteht.
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (Jahr nach dem Kalender). Die gesetzlichen Urlaubstage nach
§ 3 BUrlG@ gelten für das Kalenderjahr.
Das Kalenderjahr geht vom 01.01-31.12 (Jan-Dez) im Unterscheid zum Schuljahr oder Geschäftsjahr eines Unternehmers (siehe
Geschäftsjahr).
Der Urlaubsanspruch ist befristet, er muss im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung der Urlaubstage auf das folgende Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefälle möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt (vgl.
§ 7 Abs. 3 BUrlG@). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (
§ 7 Abs. 3 BUrlG@), sonst verfallen die Urlaubstage.
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