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Arbeitsverhältnis (Urlaub)

Urlaubsverfall

Rz. 15

Bei Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr erlischt der übertragene Resturlaub grundsätzlich am 31. März des Folgejahres.

Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BUrlG@, wonach bei einer Übertragung der Resturlaubstage, diese innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres genommen werden müssen (siehe Details).


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Dokument-Nr. 000357 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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