Urlaubsverfall
Rz. 15
Bei Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr erlischt der übertragene Resturlaub grundsätzlich am 31. März des Folgejahres.
Dies ergibt sich aus
§ 7 Abs. 3 BUrlG@, wonach bei einer Übertragung der Resturlaubstage, diese innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres genommen werden müssen (siehe
Details).
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