Wartezeit
Rz. 6
a) Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns, sondern erstmalig nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten (
§ 4 BUrlG@). Das ist die sog. Wartezeit.
Für den vollen Urlaubsanspruch muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestehen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet hat. Maßgebend ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Fristbeginn ist der vereinbarte Arbeitsbeginn (siehe Beschäftigungsmonat,
Rz.4). Hat das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate bestand, dann hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Jahresurlaub. Arbeitsverhinderungen, wie Krankheit oder Streik bleiben außer Betracht (siehe
Wartezeit)
b) Besteht das Arbeitsverhältnis eine kürzere Zeit, dann hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub. Keinen Anspruch auf Urlaub besteht, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als einen vollen Beschäftigungsmonat bestanden (siehe
Teilurlaub).
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