Vorkasse, Vorauszahlung
Rz. 8
Die Parteien können individuell eine Vorauszahlung (Vorkasse) vereinbaren, d.h. erst das Geld, danach die Leistung.
Ist der Geldschuldner zur Vorkasse verpflichtet, dann besteht für den Geldschuldner eine Vorleistungspflicht (siehe
Vorkasse
Möglich ist bei einer Sachlieferung auch die Lieferung gegen Nachnahme. In diesem Fall sendet der Verkäufer die Ware an den Käufer. Vor Erhalt der Sache muss der Käufer den Kaufpreis an den Auslieferer bezahlen (siehe Nachnahme,
Rz.9).
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>