jura-basic (Weisungsrecht Befugnis������������berschreitung) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Direktionsrecht, Weisungsrecht)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag steht regelmäßig die Arbeitszeit, der Arbeitsort und eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit. Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistung sind im Arbeitsvertrag regelmäßig nicht enthalten (siehe Arbeitsvertrag).

Zur Konkretisierung der Pflichten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (Direktionsrecht).

Das Arbeitsverhältnis unterliegt auch der Dynamik der Arbeitswelt. Der Arbeitgeber muss sich der Dynamik anpassen. Dies kann er durch Ausübung seines Direktionsrechts (BAG, 13.4.2010 - 9 AZR 36/09).

Durch die Ausübung des Weisungsrechts legt der Arbeitgeber den Inhalt der Leistungspflicht fest.

Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (§ 109 GewO@, § 611a Abs. 1 BGB@). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG aaO).

Überschreitet der Arbeitgeber sein Weisungsrecht, kann der Arbeitnehmer die zugewiesene Arbeit verweigern. Eine unbillige Weisung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen (BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16; Versetzung von Dortmund nach Berlin). Bis zu dieser Entscheidung im Jahr 2017 galt, dass eine unbillige Anweisung für den Arbeitnehmer verbindlich ist, solange die Unbilligkeit durch Gericht nicht festgestellt worden ist. Diese Ansicht hat das BAG nun ausdrücklich aufgegeben (BAG, 14.09.2017 – 5 AS 7/17, Leitsatz).

Ein Arbeitgeber versetzt seinen Arbeitnehmer von Dortmund nach Berlin. Die Versetzung ist unbillig. Dem Arbeitnehmer wird gekündigt, da er die Versetzung nicht befolgt. Die Kündigung wegen Leistungsverweigerung ist wegen der unbilligen Weisung unwirksam. Nach altem Recht wäre die Kündigung wirksam gewesen, da für den Arbeitnehmer auch eine unbillige Weisung verbindlich war, da er sich nicht über eine unbillige Anweisung hinwegsetzen durfte, sondern ein Gericht zur Feststellung der Unbilligkeit hätte anrufen mussen.

Der Umfang des Direktionsrechts ist abhängig vom Einzelfall:

  • Arbeitsplatzwechsel

  • Versetzung

  • Kleiderordnung

  • Dienstplan

  • Arbeitszeit

  • Urlaub

  • Trinkgeld


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Dokument-Nr. 000270 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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