Dienstplan
Rz. 9
Die Änderung eines aufgestellten Dienstplans ist aus betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts möglich. Dies erfordert eine Entscheidung nach billigem Ermessen, d.h. die Änderung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sich der Arbeitnehmer auf die neue Arbeitszeit einstellen kann (siehe Arbeitszeit,
Rz.10).
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Rz. 10 >>