Grenzen
Rz. 2
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (siehe Umfang,
Rz.3).
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Rz. 3 >>