Kleiderordnung
Rz. 8
Die Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Einhaltung der betrieblichen Kleiderordnung, fällt in den Bereich des Rechts auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Diese Grundrecht des Arbeitnehmers auf Entfaltung der Persönlichkeit kann aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden, insbesondere im Dienstleistungsbereich (LAG Köln, 18.08.2010, 3 TaBV 15/10).
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