Rechte des Betriebrats
Rz. 13
Vielfach ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch den Betriebsrat eingeschränkt.
So hat der Arbeitgeber eines großen Unternehmens (mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten,
Weitere Mitwirkungsbereiche des Betriebsrats:
- Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
Ausführliches zum Thema :
siehe unter
Mitbestimmung des Betriebsrates
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