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AGB (Einleitung)

Allgemeines

Rz. 1

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB@).

AGB enthalten vorformulierte Regelungen, z.B. über Lieferort, Lieferfrist, Kündigungsfrist, Haftung (siehe Klauselinhalte, Rz.3).

Die Vertragsbedingungen sind einseitig gestellt, wenn der Vertragspartner keine reale Möglichkeit gehabt hat, den Inhalt des Vertrag zu beeinflussen (vgl. BGH 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, Rn. 18, 19; Auto-Musterkaufvertrag).

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden (§ 305 Abs. 1 BGB@). Danach gilt das AGB-Recht auch auf Musterverträge (Formularverträge), wie z.B. Auto-Musterkaufvertrag. Auch von einem Notar vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Mandanten (z.B. formularmäßige notarielles Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung) sind AGB und fallen unter das AGB-Recht (siehe Notarvertrag, Rz.8).

b) Viele Unternehmen verwenden AGB. Dies ist aber nicht notwendig. Verträge können auch ohne AGB geschlossen werden. Vorformulierte Vertragsklauseln haben aber Vorteile. Vorformulierte Vertragsklauseln (z.B. über Lieferfrist, Zahlungsmittel, Haftung) dienen

  • der Rationalisierung von Vertragsabschlüssen und

  • der Standardisierung von Vertragsinhalten, z.B. Handy-Vertrag.

c) Einseitig vorformulierte Vertragsregelungen liegen nur dann vor, wenn ein Aushandeln des Vertragsinhalts nicht möglich ist. Kann der Kunde den Vertragsinhalt mitgestalten, dann liegt eine Individualabrede vor (siehe Individualabrede).

d) AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Erforderlich ist, dass sie in den Vertrag einbezogen werden.

Gegenüber Verbrauchern werden sie nur unter den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB@ Bestandteil des geschlossenen Vertrags (siehe Details).

e) Nicht jede in den Vertrag einbezogene AGB-Klausel ist wirksam. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie gegen das AGB-Recht verstößt. So sind einseitig vorformulierte Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB@, sog. Inhaltskontrolle).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000377 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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