Vorrang der Individualabrede
Rz. 10
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (
§ 305b BGB@).
Dadurch wird gewährleistet, dass einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) die ausgehandelten Vereinbarungen nicht vernichten.
Ob eine Individualvereinbarung vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig
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