jura-basic (AGB Individualabrede Begriff-und-Bedeutung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

AGB (Individualabrede)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Eine Individualvereinbarung (Individualabrede) ist ein Begriff aus dem AGB-Recht.

Individuelle Vertragsabreden (Individualvereinbarungen) gehen einseitig vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei (z.B. Kunden) bei Abschluss eines Vertrags stellt (AGB) vor, d.h. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 305b BGB@).

Eine Individualabrede ist eine individuelle Vertragsabrede zwischen den Vertragsparteien. Sie setzt ein gemeinsames Aushandeln der Vertragsbedingungen voraus. Beide Vertragsparteien müssen die Vertragsbedingungen mitgestalten (mitbestimmen) können.

Beispiel: Enthält ein Vertragstext fünf Vertragsklauseln, wobei vier Klauseln von einer Vertragspartei (Verwender) einseitig gestellt worden sind und eine Klausel von beiden Vertragsparteien ausgehandelt worden ist (z.B. Kündigungsfrist), dann ist die ausgehandelte Klausel eine Individualvereinbarung. Die anderen Klauseln sind von einer Vertragspartei einseitig vorformuliert und daher AGB.

Für das Aushandeln einer Vertragsbedingung ist erforderlich, dass der Verwendungsgegner (z.B. Kunde) die reale Chance erhaltet, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen. Dazu genügt aber nicht, dass der andere Vertragsteil lediglich die Wahl zwischen bestimmten vorgegebenen Alternativen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der andere Vertragsteil in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist. Er muss eigene Vertragsbedingungen in den Vertrag einzufügen können, er muss die Möglichkeit zur Mitgestaltung des Vertrages haben. Ein Indiz für ein Aushandeln ist, wenn es bei Vertragsschluss zur Änderung des vorformulierten Textes kommt, z.B. Leistungsort wird abweichend von dem einseitig gestellten Text vereinbart. Eine gemeinsam ausgehandelte Vertragsvereinbarung (Individualvereinbarung) geht einer einseitig vorformulierten Vertragsbedingung (AGB) vor. Auch eine mündliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die nach Vertragsschluss erfolgt (nachträgliche mündliche Individualvereinbarung), hat Vorrang gegenüber einer einseitig gestellten AGB-Klausel (siehe Aushandeln, Rz.2).

Der Vorrang der Individualvereinbarung kommt insbesondere bei Schriftformklauseln in AGB zum Ausdruck (siehe Schriftformklausel, Rz.6).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000459 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...