Schriftformklausel
Rz. 6
Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben nach
§ 305b BGB@ Vorrang vor
Schriftformklauseln in Formularverträgen (BGH, September 2005 - XII ZR 312/02).
Beispiel: Die Parteien können nach Abschluss eines langfristigen Geschäftsraummietvertrags eine Reduzierung der Miete mündlich vereinbaren (mündliche Mietänderung), auch wenn nach den AGB für eine Vertragsänderung die Schriftform erforderlich ist (BGH aaO).
Dies gilt bei einer einfachen und einer doppelten (qualifizierte)
Schriftformklausel in AGB.
Nach dem BGH kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind. Ebenso wenig sei bedeutsam, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden sei. Die Regelung des § 4 AGBG (jetzt
§ 305b BGB@) verlange keine ausdrückliche Individualvereinbarung. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind (BGH, 21. September 2005 - XII ZR 312/02 unter II.2a), daher können sie schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind. Denn AGB-Regelungen sind für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt. Nach dem Sinn und Zweck des
§ 305b BGB@ können und sollen die AGB nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren die Parteien wenn auch nur mündlich etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu. Dies gilt für einfache und doppelte Schriftformklauseln (BGH, 25. Januar 2017 - XII ZR 69/16, Rn. 17-18).
Beispiel: Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach
§ 305 b BGB@ eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen (BGH aaO, Leitsatz).
Nach dem BAG gilt das Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden gegenüber doppelten Schriftformklauseln auch für AGB in Arbeitsverträgen. Eine doppelte Schriftformklausel, die beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecke, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß
§ 125 Satz 2 BGB@ nichtig, entspreche nicht der wahren Rechtslage. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel sei irreführend (BAG 20. 5. 2008 - 9 AZR 382/07).
Grundsätzlich ist zwar ein bewusstes Abweichen von einer Schriftformklausel nicht erforderlich, etwas anderes gilt aber, wenn von einer so genannten qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart worden ist, abgewichen wird. In solchen Fällen, in denen keine vorformulierte Schriftformklausel vorliege, finde der Vorrang der Individualvereinbarung nach § 4 AGBG (jetzt
§ 305b BGB@) keine Anwendung und die individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel müsse erst abgeändert werden (BGH, 21. September 2005 - XII ZR 312/02 unter II.2a). Für diese Abänderung ist ein bewusstes Abweichen von der Klausel erforderlich.
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