Vorrang vor AGB
Rz. 4
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (
§ 305b BGB@).
Dadurch wird gewährleistet, dass einseitig vorformulierte Regelungen (AGB-Klauseln) die ausgehandelten Vereinbarungen nicht vernichten (vgl. BGH, September 2005 - XII ZR 312/02).
Die Vorrangsregelung hat zur Folge, dass AGB-Klauseln, die in direktem Widerspruch zur Individualabrede stehen, unwirksam sind.
Beispiel: Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang (BGH aaO).
Eine Schriftformklausel in AGB, die den Eindruck erweckt, dass jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede gemäß
§ 125 Satz 2 BGB@ nichtig sei, ist irreführend (vgl. BAG 20. 5. 2008 - 9 AZR 382/07). Das entspreche nicht der wahren Rechtslage. Denn gemäß
§ 305b BGB@ haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so BAG (s.u Schriftformklausel).
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