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AGB (Spezielle Klauselverbote)

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit

Rz. 11

- Vertrag -

Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB@).

- Klausel mit mehreren Sätzen -

Besteht eine Klausel aus mehreren Sätzen und verstößt nur ein Satz gegen AGB-Recht, dann kann die ganze Klausel unwirksam sein.

Enthält eine Klausel neben dem unwirksamen Satz auch inhaltlich unbedenkliche Sätze, dann bleiben die anderen Sätze wirksam, sofern eine Zerlegung der Klausel möglich ist.

Eine Zerlegung der Klausel ist anzunehmen, wenn die unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden kann. So sind teilbar z.B. die Festlegung von Fristbeginn und Fristlänge, die Vollmacht zur Abgabe einer Willenserklärung und Entgegennahme einer Willenserklärung.

Ist eine Zerlegung der Klausel nicht möglich, so ist die ganze Klausel unwirksam.

- Beide Vertragspartner verweisen auf AGB -

Verweisen beide Vertragspartner auf ihre widersprechenden AGB, sind die widersprechenden Klauseln unwirksam.


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Dokument-Nr. 000294 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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