Preisvorbehaltsklauseln
Rz. 5
Ein Vertrag kann eine Preisvorbehaltsklausel enthalten
Bei einer Preisvorbehaltsklausel haben sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss noch nicht auf einen festen Preis geeinigt. Erst nach Vertragsabschluss soll der Verwender den Preis bestimmen können.
Beispiel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Preis nach der aktuellen Preisliste bei Lieferung zu bestimmen ( sog.
Tagespreisklausel).
Eine nachträgliche Leistungsbestimmung ist zulässig.
Der Gesetzgeber selbst regelt in
§ 315 ff. BGB@ die
nachträgliche Leistungsbestimmung. Die Bestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (
§ 315 BGB@). Die nachträgliche Leistungsbestimmung muss vor der Vertragserfüllung erfolgen (z.B. vor der Lieferung der Ware) .
Eine Preisänderungsklausel kann individuell ausgehandelt sein oder vorformuliert in einer AGB stehen. Steht eine Preisänderungsklausel in AGB ist das AGB-Recht zu beachten.
Maßstab für die Überprüfung eine Preisbestimmung in AGB ist
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB@ iVm
§ 315 BGB@.
Der BGH sieht eine Abwälzung jeder beliebigen Preissteigerung auf den Käufer als unangemessene Benachteiligung an (BGHZ 82, 21, 25). Eine Tagespreisklausel ist zulässig, wenn dem Käufer ein Rücktrittsrecht einräumt wird, sobald die Preiserhöhung den zumutbaren Rahmen übersteigt (BGHZ 90, 69, 78).
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