Abtretungsurkunde
Rz. 11
Wird dem Schuldner den Forderungsübergang mitgeteilt, muss er an den neuen Gläubiger nur leisten, wenn ihm eine Abtretungsurkunde ausgehändigt wird (
§ 410 BGB@) oder eine Abtretungsanzeige des Gläubigers vorliegt (
§ 409 BGB@).
Ob die Abtretungsurkunde im Original oder als Kopie an den Schuldner ausgehändigt werden kann, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift.
Der BGH hat diese Frage bisher offen gelassen, aber erwähnt, dass das Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht eine Kopie des Originals grundsätzlich genügen lassen. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebe, bestehe die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BGH, 23. August 2012 - VII ZR 242/11, Tz. 14-16).
Bei der Gehaltsabtretung eines Soldaten, Beamten, Geistlichen oder Lehrers an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt ist
§ 411 BGB@ zu beachten. Danach kann die Kasse (Zahlstelle des Schuldners) eine öffentliche oder amtliche Beglaubigung der Abtretungsurkunde verlangen. Bis zur Aushändigung einer beglaubigten Abtretungsurkunde hat die Kasse ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem neuen Gläubiger.
<< Rz. 10 ||
Rz. 12 >>