Abtretungsvertrag
Rz. 3
Für den Forderungsübergang ist eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und neuen Gläubiger erforderlich (
§ 398 BGB@).
Mit Abschluss des Abtretungsvertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung ist nicht erforderlich. Der Abtretungsvertrag kann auch ohne Zustimmung des Schuldners wirksam sein (siehe
Abtretungsvertrag).
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