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Abtretung (Zession)

Bedingung

Rz. 17

Die Abtretung einer Forderung unter einer Bedingung ist möglich, z.B. die Abtretung einer Lohnforderung für die Zeit der Darlehensschuld oder Abtretung einer Kommanditbeteiligung an B unter der Bedingung der Eintragung von B ins Handelsregister.

Die Ungewissheit für den Schuldner, ob die Voraussetzungen der Bedingung eintreten, ist für den Schuldner keinen Nachteil. Denn allein in dem Wechsel der Gläubigerposition (durch die Abtretung) liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Denn der Schuldner bleibt zur Erfüllung seiner Schuld verpflichtet. Der Schuldner einer Forderung hat keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen Gläubiger behalte (so BGH, 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11; Tz. 25). Ein hinreichender Schutz für den Schuldner werde über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB@ erreicht (BGH aaO Tz. 25).


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Dokument-Nr. 000231 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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