Bestehen der Forderung
Rz. 6
Einen wirksamen Forderungsübergang setzt das Bestehen der Forderung voraus.
Anders als beim Eigentumswechsel einer Sache gibt es beim Forderungserwerb keinen gutgläubigen Erwerb. Denn beim gutgläubigen Erwerb einer Sache wird der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des besitzenden Veräußerers geschützt.
Beim Erwerb einer Forderung fehlt eine entsprechende äußerlich erkennbare Besitzsituation.
Besteht die abgetretene Forderung nicht, geht der Erwerber leer aus. Dies gilt nicht in jedem Fall, z.B. bei der Abtretung unter Urkundenvorlegung.
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld (
Schuldschein) ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen,
- dass die Eingehung des Schuldverhältnisses oder
- dass die Anerkennung des Schuldverhältnisses
nur zum Schein erfolgt sei (
§ 405 BGB@).
Bei der Abtretung der Forderung unter Urkundenvorlegung (Schuldschein des Schuldners) darf der neue Gläubiger auf das bestehen der Forderung (Schuld des Schuldners) vertrauen, wenn er gutgläubig ist. Der neue Gläubiger ist nicht schutzwürdig, wenn er bei der Abtretung die Scheinerklärung des Schuldners kannte oder kennen musste (
§ 405 BGB@). In diesem Fall geht der neue Gläubiger leer aus.
Der Erwerber geht auch leer aus, wenn die Forderung besteht, aber ein
Abtretungsverbot gilt.
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