Schuldnerschutz
Rz. 10
Der Schuldner ist an der Abtretung nicht beteiligt. Der Schuldner erfährt regelmäßig erst nach der Abtretung von dem Forderungsübergang. Eine Zustimmung des Schuldners zur Abtretung ist nicht erforderlich.
Durch den Gläubigerwechsel erleidet der Schuldner keine rechtlichen Nachteile, denn es gibt gesetzliche Regelungen zum Schutz des Schuldners. Danach gehen dem Schuldner seine Verteidigungsmittel (
Einwendungen) gegenüber dem bisherigen Gläubiger nicht verloren. Sie bleiben auch gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten.
Einwendungen, die der Schuldner gegen den bisherigen Gläubiger hat, kann er auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen. Erforderlich ist aber, dass die Gegenrechte des Schuldners zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren(
§ 404 BGB@).
Beispiel: Kann der Schuldner gegen die Geldforderung des Gläubigers eine eigene Geldforderung gegen den Gläubiger aufrechnen, dann kann er auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das Recht zur Aufrechnung geht durch die Abtretung nicht verloren.
Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, wird er trotzdem von seiner Leistungspflicht befreit (
§ 407 BGB@). Der neue Gläubiger muss diese Leistung gegen sich gelten lassen.
Wird dem Schuldner den Forderungsübergang mitgeteilt, muss er an den neuen Gläubiger nur leisten, wenn ihm eine Abtretungsurkunde ausgehändigt wird (
§ 410 BGB@) oder eine Abtretungsanzeige des Gläubigers vorliegt (
§ 409 BGB@).
Siehe auch
Abtretungsverbote.
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