Vorausabtretung
Rz. 4
Die Vorausabtretung ist die Abtretung künftiger Forderungen.
Für die Wirksamkeit einer Abtretung ist nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist oder bereits besteht. Auch eine künftige Forderung ist abtretbar.
Künftige Ansprüche können
befristete Forderungen sein.
Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt der (Abtretung) die Möglichkeit der Entstehung der Forderung besteht (siehe auch
Vorausabtretung).
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