Wirkung der Abtretung
Rz. 8
Mit Vertragsschluss geht die Forderung auf den neuen Gläubiger über (
§ 389 BGB@). Es tritt ein Gläubigerwechsel ein.
Mit der Abtretung eines vertraglichen Anspruchs (Forderung) geht nicht ein ganzer Vertrag auf den Erwerber über, sondern lediglich die Forderung, die sich aus dem Vertrag ergibt
Beispiel: Der Verkäufer V tritt seine Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag mit K an die Bank B ab. Die Bank wird neue Glähbigerin der Kaufpreisforderung. Der Verkäufer bleibt weiterhin Vertragspartner aus dem Kaufvertrag, insbesondere muss K seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer (als Vertragspartner) geltend zu machen.
Der Erwerb einer Forderung erfordert das Bestehen der Forderung.
Bei einer Forderung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht entstanden ist (sog.
befristete Forderung), ist der Erwerb der Forderung erst zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung vollendet.
Die Forderung geht so auf den neuen Gläubiger über, wie sie gegenüber dem alten Gläubiger bestanden hat. Mit der abgetretenen Forderung gehen beispielsweise die Hypotheken, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über (
§ 401 Abs. 1 HGB@).
Beispiel: Ist eine Darlehensforderung durch eine Hypothek gesichert, geht mit der Übertragung der Forderung auch die
Hypothek auf den neuen Gläubiger über (
§ 1153 Abs. 1 BGB@).
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit des Erwerbs der Forderung (Abtretung) gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (siehe Schuldnerschutz,
Rz.10).
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