Preisklauseln
Rz. 8
Eine Preisklausel kann
- eine Preisvorbehaltsklausel oder
- eine Preisänderungsklausel
sein.
Bei einer Preisvorbehaltsklausel haben sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss noch nicht auf einen festen Preis geeinigt. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, den Preis erst nach dem Vertragsabschluss festzusetzen (Vorbehaltsklausel). Bei einer Preisvorbehaltsklausel in AGB ist das AGB-Recht zu beachten (
AGB-Recht).
Eine Preisänderungsklausel liegt vor, wenn der Unternehmer den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis nachträglich ändern darf (Änderungsklausel). Eine solche Regelung unterliegt §§ 315, 316 BGB. Wie sich aus
§ 315 BGB@ ergibt, ist die einseitige Preisfestsetzung unwirksam, wenn sie willkürlich bestimmt wird. Bei einer Preisänderungsklausel in AGB ist das AGB-Recht zu beachten (
AGB-Recht).
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