Vorleistungspflicht
Rz. 15
Grundsätzlich sind Leistung und Gegenleistung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Sind bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und die Gegenleistung gleichzeitig fällig, besteht keine Vorleistungspflicht einer Partei. Dann erfolgt die Leistung Zug um Zug (siehe
Leistung Zug um Zug).
Durch eine vertragliche Fälligkeitsklausel kann die Vorleistungspflicht einer Vertragspartei geregelt werden.
Vorleistungspflicht bedeutet, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung und die Gegenleistung nicht zur gleichen Zeit fällig sind, sondern zeitversetzt (siehe
Vorleistungspflicht).
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