Haftung des Vertreters
Rz. 11
Schließt der Vertreter im Namen des Vertretenen und mit Vertretungsmacht ein Rechtsgeschäft ab, kommt ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande. Bei Leistungsstörungen im Rahmen der Vertragsabwicklung haftet der Vertreter nicht, da er nicht Vertragspartner ist.
Der Vertreter haftet nur dann persönlich, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt, weil er ohne
Vertretungsmacht gehandelt hat.
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