jura-basic (Vertrag Preishauptabrede) - Grundwissen
   
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Vertrag (Preis, Preishauptabrede)

Der Preis ist das Entgelt für eine Leistung, z.B. für eine Sachleistung, Werkleistung, Arbeitsleistung.

Bei vielen Verträgen steht der Leistung eine Gegenleistung in Form von Geld gegenüber.

Beispiele: Der Kaufpreis ist die Gegenleistung für die Kaufsache (siehe Kaufvertrag), der Arbeitslohn ist die Gegenleistung für die Arbeitsleistung (siehe Arbeitsvertrag), die Miete ist die Gegenleistung für die Überlassung der Sache zum Gebrauch (Miete für Gebrauchsüberlassung, siehe Mietvertrag)

Die Höhe des Preises für eine Leistung ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, u.a. auch von der Nachfrage.

Die Abrede (Vereinbarung) über das Ob und den Umfang von Entgelten, wird als Preishauptabrede bezeichnet. Der Begriff der Preishauptabrede kommt im AGB-Recht bei Preisklauseln vor. Eine Preisvereinbarung, die Ob und Umfang der hauptvertraglichen Vergütung unmittelbar bestimmt, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle. Wegen der Vertragsfreiheit ist dies die Angelegenheit der Parteien (siehe AGB-Preisklauseln).



Dokument-Nr. 00021 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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