Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für eine wirksame Stellvertretung ist neben dem Handeln im Namen des Vertretenen zusätzlich eine Vertretungsmacht erforderlich (
Stellvertretung).
Die Vertretungsmacht ist die rechtliche Befugnis mit Wirkung für und gegen den Vertretenen zu handeln (
§ 164 Abs. 1 BGB@). Darin erschöpft sich die Vertretungsbefugnis.
Die Vertretungsmacht kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.
Es gibt
- die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (durch Erklärung),
- die gesetzliche Vertretungsmacht (durch Gesetz).
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Rz. 2 >>