Anscheinsvollmacht
Rz. 7
Die Anscheinsvollmacht ist eine Rechtsscheinvollmacht. Bei einer Rechtsscheinvollmacht hat der Vollmachtgeber keine Vollmacht erteilt. Er hat aber den Rechtsschein einer Vollmachtserteilung zu verantworten.
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
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