Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Vertretungsmacht ist die Befugnis des Vertreters eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abzugeben (vgl.
§ 164 Abs. 1 BGB@).
Die Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht gehandelt hat (siehe
Stellvertretung).
Ist dem Vertreter die Vertretungsmacht durch eine Erklärung des Vertretenen (Vollmachtgeber) erteilt worden, dann wird die Vertretungsmacht als Vollmacht und der Vertreter als Bevollmächtigter oder rechtsgeschäftlicher Vertreter bezeichnet.
Die Vollmacht ist die vom Vollmachtgeber durch Erklärung erteilte Vertretungsmacht. Die Erteilung der Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit Zugang der Willenserklärung erhält der Adressat die Vertretungsbefugnis (siehe Erteilung,
Rz.2).
Die Vertretungsbefugnis kann erteilt werden:
- durch Erklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht),
- durch Erklärung gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht),
- durch Erklärung an die Öffentlichkeit (§ 171 BGB@; öffentliche Bekanntmachung),
- durch eine Urkunde (§ 172 BGB@; Vollmachtsurkunde).
Bei einem Handeln im fremden Namen ohne Vollmacht, liegt ein Handeln ohne Vollmacht vor (siehe Handeln ohne Vollmacht,
Rz.15).
Von der Vollmacht ist die gesetzliche Vertretungsmacht zu unterscheiden (siehe
gesetzliche Vertretungsmacht).
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Rz. 2 >>