Empfangsvollmacht
Rz. 17
Die Empfangsvollmacht ist die Befugnis zum Empfang einer Willenserklärung.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger (Adressaten) zugeht (vgl.
§ 130 Abs. 1 BGB@). Eine Willenserklärung wird auch wirksam, wenn sie dem Empfangsvertreter des Adressaten zugeht. Dies ergibt sich aus
§ 164 Abs. 3 BGB@ (BGH, 31. Juli 2003 - III ZR 353/02, unter II. 2a).
Die Vorschriften über die Stellvertretung bei der Abgabe einer Willenserklärung (
§ 164 Abs. 1 BGB@) finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt (
§ 164 Abs. 3 BGB@).
Beispiel: Bei einer GmbH geht eine Willenserklärung der GmbH dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird. Denn bei einer GmbH ist der Geschäftsführer als ihr gesetzlicher Vertreter (
§ 18 Abs. 1 und 4 GmbHG@) zugleich Abschlussvertreter und Empfangsvertreter. Es reicht daher aus, daß die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfüllt sind, ohne daß es weiter darauf ankommt, ob der Geschäftsführer die Willenserklärung, wie üblich, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise in seiner privaten Sphäre erreicht. Entscheidend für eine wirksame passive Stellvertretung ist allein, daß der Empfänger insoweit Vertretungsmacht hat (BGH aaO, II. 2a).
Vom Empfangsvertreter ist der Empfangsbote zu unterscheiden. Bei Einschaltung eines Empfangsboten ist eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe an den Empfangsboten zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist (siehe
Empfangsbote).
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