Form der Vollmacht
Rz. 8
Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich formfrei (
§ 167 Abs. 2 BGB@). Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Teilweise ist die Vollmacht gesetzlich an eine Form gebunden.
Beispiel: Die Anmeldung zur Eintragung einer Tatsache ins Handelsregister durch einen Vertreter ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (
§ 12 HGB@). Eine Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht muss schriftlich vorliegen (
§ 80 ZPO@).
Ohne Einhaltung der gesetzlichen Form ist die Erteilung der Vollmacht unwirksam.
Davon sind die Fälle zu unterscheiden, bei denen der Rechtsverkehr lediglich aus Beweisgründen ein Schriftstück verlangt wird. Die erteilte Vertretungsmacht ist auch ohne Vollmachtsurkunde wirksam. Die Vollmachtsurkunde dient lediglich als Nachweis der Vertretungsmacht(siehe Vollmachtsurkunde,
Rz.10).
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