Innenvollmacht
Rz. 3
Bei der Innenvollmacht erteilt der Vertretene die Vertretungsmacht gegenüber dem Vertreter (
§ 167 Abs. 1 BGB@). Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend für einzelne Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden kann.
Die Innenvollmacht ist der Regelfall.
Von der Innenvollmacht ist die Außenvollmacht zu unterscheiden (siehe Außenvollmacht,
Rz.4).
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