jura-basic (Vollmacht Postvollmacht) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Stellvertretung (Vollmacht)

Postvollmacht

Rz. 18

Eine Postvollmacht ist eine Vollmacht, eine Sache oder Erklärung entgegenzunehmen.

Ein Stellvertreter ist grundsätzlich nicht nur zur Abgabe, sondern auch zur Entgegennahme einer Erklärung berechtigt (sog. Empfangsvertreter). Die Vorschriften über die Stellvertretung bei der Abgabe einer Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 BGB@) finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt (§ 164 Abs. 3 BGB@). Der Empfangsvertreter hat Postvollmacht, er darf einen Brief entgegennehmen, öffnen und lesen.

Die Postvollmacht gibt es auch im Betreuungsrecht (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB@). Danach darf ein Betreuer die Briefsendungen an den Betreuten nur dann eigenständig öffnen, wenn ihm die Postvollmacht ausdrücklich vom Gericht übertragen worden ist (OLG Karlsruhe, 09.06.2015 – 11 Wx 12/15).

Vom Empfangsvertreter ist der Empfangsbote zu unterscheiden. Der Empfangsbote ist nur zur Entgegennahme (Empfang) berechtigt. Er ist beispielsweise berechtigt ein Brief anzunehmen, darf diesen aber nicht öffnen und nicht lesen. Bei Einschaltung eines Empfangsboten ist eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe an den Empfangsboten zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist (siehe Empfangsbote).

Die Postvollmacht der Post oder eines anderen Beförderungunternehmens (z.B. DHL, UPS) beschränkt sich vom Wortlaut regelmäßig auf die Entgegennahme einer Sache oder Briefes, ohne der Berechtigung zum Öffnen und Lesen des Briefes. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte kein Empfangsvertreter, sondern ein Empfangsbote. Bei Einschaltung eines Empfangsboten ist eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe an den Empfangsboten zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist (siehe Empfangsbote).


<< Rz. 17 || Rz. 19 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000788 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...