Postvollmacht
Rz. 18
Eine Postvollmacht ist eine Vollmacht, eine Sache oder Erklärung entgegenzunehmen.
Ein Stellvertreter ist grundsätzlich nicht nur zur Abgabe, sondern auch zur Entgegennahme einer Erklärung berechtigt (sog. Empfangsvertreter). Die Vorschriften über die Stellvertretung bei der Abgabe einer Willenserklärung (
§ 164 Abs. 1 BGB@) finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt (
§ 164 Abs. 3 BGB@). Der Empfangsvertreter hat Postvollmacht, er darf einen Brief entgegennehmen, öffnen und lesen.
Die Postvollmacht gibt es auch im Betreuungsrecht (vgl.
§ 1896 Abs. 4 BGB@). Danach darf ein Betreuer die Briefsendungen an den Betreuten nur dann eigenständig öffnen, wenn ihm die Postvollmacht ausdrücklich vom Gericht übertragen worden ist (OLG Karlsruhe, 09.06.2015 – 11 Wx 12/15).
Vom Empfangsvertreter ist der Empfangsbote zu unterscheiden. Der Empfangsbote ist nur zur Entgegennahme (Empfang) berechtigt. Er ist beispielsweise berechtigt ein Brief anzunehmen, darf diesen aber nicht öffnen und nicht lesen. Bei Einschaltung eines Empfangsboten ist eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe an den Empfangsboten zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist (siehe
Empfangsbote).
Die Postvollmacht der Post oder eines anderen Beförderungunternehmens (z.B. DHL, UPS) beschränkt sich vom Wortlaut regelmäßig auf die Entgegennahme einer Sache oder Briefes, ohne der Berechtigung zum Öffnen und Lesen des Briefes. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte kein Empfangsvertreter, sondern ein Empfangsbote. Bei Einschaltung eines Empfangsboten ist eine Willenserklärung noch nicht mit Übergabe an den Empfangsboten zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem üblicherweise mit der Kenntnis des Adressaten zu rechnen ist (siehe
Empfangsbote).
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