Rechtsscheinvollmacht
Rz. 5
Im Regelfall wird die Vertretungsmacht ausdrücklich erteilt. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Nicht immer ist für den Erklärungsempfänger erkennbar, ob der Vertretene tatsächlich eine Vertretungsmacht erteilt hat.
Hat der Vertretene keine Vollmacht erteilt, aber den Schein einer Vollmacht gesetzt, kann eine Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht vorliegen.
Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Rechtsscheinvollmachten.
Hat der Vertretene den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt, dann muss der Vertretene sich so behandeln lassen, als habe er die Vollmacht erteilt (siehe
Rechtsscheinvollmacht),
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