Tod des Vollmachtgebers
Rz. 22
Durch den Tod des Vollmachtgebers wird seine Erklärung nicht unwirksam, denn auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (vgl.
§ 130 Abs. 2 BGB@).
Der Erteilung der Vollmacht liegt regelmäßig ein Rechtsverhältnis zugrunde, das der Anlass für die Vertretungserteilung ist, z.B. Arbeitsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis wird auch als Grundverhältnis bezeichnet. Erlischt das Grundverhältnis, dann erlischt regelmäßig auch die Vollmacht.
Der Tod des Vertretenen oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen hat regelmäßig keinen Einfluss auf das Grundverhältnis, z.B. ein Arbeitsverhältnis besteht fort auch nach dem Tod des Arbeitgebers, gleiches gilt für den Auftrag.
Ein Auftrag liegt zwischen Vertreter und Vertretenen vor, wenn die Vertretung unentgeltlich erfolgt (
§ 662 BGB@). Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (
§ 672 BGB@).
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