Vorsorgevollmacht
Rz. 19
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vertretungsvollmacht.
Die Vorsorgevollmacht berechtigt zur Abgabe von Willenserklärung in einem Notfall. Sie betrifft die Vollmacht z.B. in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge, der Aufenthaltsortbestimmung, gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll im Notfall eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Eine Vorsorgevollmacht kann im Vorsorgeregister registriert werden.
Der Vollmachtserteilung liegt regelmäßig ein Auftrag nach
§ 662 BGB@ zugrunde. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (
§ 672 BGB@). Daher endet die Vollmacht nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wenn dies gewollt ist, muss dies so vereinbart sein.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung. Bei der Patientenverfügung erteilt der Verfügende im Voraus Anweisungen, wie er als Patient ärztlich behandelt werden möchte (
§ 1901a BGB@).
<< Rz. 18 ||
Rz. 20 >>