Widerruf
Rz. 20
Die Vollmacht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Daher wird die Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem Adressaten (Erklärungsempfänger) zugeht.
Mit dem Widerruf der Vollmacht soll die erteilte Vollmacht erlöschen.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (
§ 168 BGB@).
Beispiel: Erlischt das Arbeitsverhältnis, dann erlischt auch die Vertretungsbefugnis des Arbeitsnehmers, wenn ihm die Vollmacht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist.
Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt (
§ 168 BGB@).
Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung (
§ 168 BGB@), d.h. beim Widerruf der Vollmacht ist von Bedeutung, wie die Vollmacht erteilt worden ist
Beispiel: Ist die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, so hat auch der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erfolgen. Ist die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, dann hat auch der Widerruf gegenüber der entsprechenden Personen zu erfolgen. Wird die Vollmacht einem Dritten gegenüber erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber wirksam, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird (
§ 170 BGB@).
Wird die Vollmacht durch eine öffentliche Bekanntmachung erteilt, bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis sie auf die gleiche Weise widerrufen wird (
§ 171 BGB@).
Wurde dem Vertreter eine Vertretungsvollmacht ausgehändigt, dann bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (
§ 172 BGB@).
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