Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Preisklauseln enthalten Preisregelungen.
Preisklauseln können einzelvertraglich, individuell ausgehandelt (
Individualabrede) werden oder für eine Vielzahl von Verträgen einseitig vorformuliert sein (
AGB).
Sind Preisklauseln in
AGB enthalten, ist AGB-Recht zu beachten.
Nicht jede Preisklausel unterliegt der Kontrolle nach AGB-Recht.
Eine Preisvereinbarung, die Ob und Umfang der hauptvertraglichen Vergütung unmittelbar bestimmt (eine sog. Preishauptabrede) ist kontrollfrei, sie unterliegt nicht der Inhaltskontrolle (BGH, 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04, unter II.2a). Dies soll bewirken, dass Abreden der Parteien über die Höhe des von einer Partei zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden. Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach auch keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §
§ 306 Abs. 2 BGB@, an deren Stelle treten könnte (so BGH aaO).
Beispiele: Abreden über den Kaufpreis oder die Miete sind nicht kontrollfähig, da sie Preisabreden über Hauptleistungen sind (siehe
Preishauptabrede). Auch eine Rabattklausel, welche die Versicherungs-Prämienhöhe unmittelbar bestimmt, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH aaO).
Solche Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und der hierfür geschuldeten Vergütung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), unterliegen auch deswegen nicht der Regelung durch Rechtsvorschriften, weil sie von der Vertragsfreiheit umfasst werden (vgl. BGH, 3. Februar 2005 - III ZR 268/04, unter I.2a.aa). Dies gilt auch für Honorarbedingungen freier Journalisten (vgl. BGH, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, Leitsatz).
Kontrollfähig sind vorformulierte Preisnebenabreden (BGH, 3. Februar 2005 - III ZR 268/04).
Als
Nebenabreden sind insbesondere solche Klauseln anzusehen, die nicht das Ob und den Umfang von Entgelten regeln, sondern ändernde Regelungen "neben" einer bereits existierenden
Preishauptabrede zum Inhalt haben (beide BGH aaO). Zu nennen sind einseitig vorformulierte
- weitere Beispiele siehe Inhaltsübersicht.
Ist eine solche Klausel unwirksam, dann bleibt es bei der Preishauptabrede. Wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dann kann dispositives Gesetzesrecht an die Stelle der unwirksamen AGB-Klausel treten (BGH, 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04, unter II.2a), vergleiche auch
§ 306 Abs. 2 BGB@.
Die Frage, ob eine Preisklausel überprüfbar (kontrollfähig) ist, stellt sich nur, wenn die Preisklausel auch Vertragsbestandteil geworden ist. Ist eine Preisklausel in AGB überraschend oder mehrdeutig, wird sie nicht Vertragbestandteil (
§ 305c BGB@, (
Überraschungsklausel). In diesem Fall ist eine Inhaltskontrolle entbehrlich.
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Rz. 2 >>