Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Abtretung ist, wenn der
Gläubiger (Inhaber einer Forderung) seine Forderung durch Vertrag auf eine andere Person überträgt (
§ 398 BGB@). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (vgl.
§ 398 BGB@). Der bisherige Forderungsinhaber wird als
Zedent bezeichnet. Die Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch (siehe
Forderung ).
Durch den Forderungsübergang auf den neuen Gläubiger, kann der neue Gläubiger (Forderungserwerber,
Zessionar) die erworbene Forderung im eigenen Namen gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Der Schuldner ist an der Abtretung nicht beteiligt. Eine Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich. Der Schuldner erfährt regelmäßig erst nach der Abtretung von dem Forderungsübergang. Durch den Gläubigerwechsel erleidet der Schuldner keine rechtlichen Nachteile, denn es gibt gesetzliche Regelungen zum Schutz des Schuldners (siehe Schuldnerschutz,
Rz.10).
Die Abtretung (Zession) ist eine Verfügung, da auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird (
Verfügungsgeschäft).
Der Forderungsabtretung liegt regelmäßig ein
Verpflichtungsgeschäft zugrunde.
Mit der Abtretung eines vertraglichen Anspruchs (Forderung) geht nicht ein ganzer Vertrag auf den Erwerber über, sondern lediglich die Forderung, die sich aus dem Vertrag ergibt.
Kurzübersicht:
- Übertragbarkeit der Forderung
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