Einleitung
Rz. 1
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf den anderen übertragen werden (sog.
Abtretung).
Für die Wirksamkeit eines Abtretungsvertrags ist nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist oder bereits besteht. Die Vorausabtretung künftiger Forderungen ist möglich und zulässig (siehe Vorausabtretung,
Rz.5). Möglich ist daher auch, dass alle bestehenden und künftigen Forderungen abgetreten werden (siehe
Globalzession).
Der Abtretungsvertrags ist ein Verfügungsgeschäft (siehe
Verfügungsgeschäft).
Die Zustimmung des Schuldners zur Abtretung ist nicht erforderlich. Der Schuldner braucht von der Abtretung nichts zu wissen.
Mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (
§ 398 Satz 2 BGB@). Es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Der neue Gläubiger (
Zessionar) kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen.
Der Abtretungsvertrag bedarf keiner
Form.
Von dem Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) ist das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft zu trennen.
Beispiel: Beim Forderungskauf ergibt sich die Verpflichtung zur Abtretung einer Forderung aus dem Kaufvertrag. Die Erfüllung der kaufrechtlichen Verpflichtung erfolgt durch die Forderungsübertragung, der sog. Abtretung.
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Rz. 2 >>