Abtretung
Rz. 13
Tritt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner an eine andere Person ab, dann geht die Forderung auf den Erwerber über (siehe
Abtretung). In diesem Fall kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (
§ 404 BGB@).
Eine solche
Einwendung ist die Aufrechnung. Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Forderung des Gläubigers.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger nicht aufrechnen, wenn
- der Schuldner bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder
- die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist (vgl. § 406 BGB@).
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