Aufrechnungsausschluss
Rz. 9
a) Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn sie nicht ausgeschlossen ist.
b) Ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss gegen eine Forderung besteht, wenn
- der Forderung eine Einrede entgegensteht, (§ 390 BGB@).
- die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 823 BGB@) entstanden ist (§ 393 BGB@).
Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht. Es genügt, dass die Einrede besteht. Nicht erforderlich ist, dass die Einrede erhoben ist (vgl. BGH, 09.10.2000 – II ZR 75/99, Leitsatz und unter 3.).
Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht (BGH aaO, unter 3.). Auch die Einrede einer fehlerhaften Rechnung führt dazu, dass eine Aufrechnung mit dem Rechnungsbetrag ausgeschlossen ist. Da eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlt werden muss, kann der Rechnungsbetrag auch nicht aufgerechnet werden.
c) Möglich ist auch, dass eine Aufrechnung durch Vertrag ausgeschlossen wird. Barzahlungsklauseln begründen regelmäßig ein Aufrechnungsverbot, da eine GeldForderung durch Geldzahlung erfüllt werden soll. Beim Ausschluss einer Aufrechnung in AGB ist aber das AGB- Recht zu beachten (siehe AGB,
Rz.12).
Die Formulierung „Der Schuldner darf Forderungen gegen den Gläubiger nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ ist in AGB gegenüber einem Verbraucher ebenfalls unwirksam (siehe AGB,
Rz.12).
<< Rz. 8 ||
Rz. 10 >>