Gleichartigkeit der Forderungen
Rz. 7
Eine Aufrechnung erfordert, dass sich zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (
§ 387 BGB@).
Die gegenseitigen Leistungen sind gleichartig, wenn beispielsweise vertretbare Sachen oder Geld geschuldet werden.
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