Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für eine wirksame
Abtretung ist erforderlich, dass der Abtretende zur Abtretung der Forderung berechtigt ist.
Tritt ein
Zedent (Gläubiger) dieselbe Forderung zweifach ab, spricht man von einer sog. Doppelabtretung.
Bei einer Doppelabtretung ist der Zedent nur zur ersten Abtretung berechtigt. Zu einer nachfolgenden Abtretung ist er nicht mehr berechtigt, denn mit der ersten Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (
§ 398 BGB@).
Beispiel: Tritt der Gläubiger seine Forderung an B ab und später an C, dann ist der Abtretende zum Zeitpunkt der Abtretung an C nicht mehr Inhaber der Forderung.
Durch die Abtretung tritt ein Gläubigerwechsel ein. Für eine weitere Abtretung ist der Abtretende nicht mehr berechtigt.
Leistet der Schuldner an den Dritten, dann leistet der Schuldner an einen falschen Gläubiger. Der Schuldner ist schutzwürdig, wenn er von der Abtretung keine Kenntnis hat (siehe Schuldnerschutz,
Rz.3).
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Rz. 2 >>